Statuten
STATUTEN DES KIRCHENCHORES STEINERBERG
§ 1 Name und Sitz
Der Kirchenchor Steinerberg (in der Folge als Chor bezeichnet) ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Steinerberg.
§ 2 Zugehörigkeit
Der Chor ist Mitglied des Kirchenmusikverbands des Kt. Schwyz.
§ 3 Zweck des Chors
Der Chor hat die Aufgabe liturgische Feiern in der Kirche musikalisch mit geeigneten Gesängen zu gestalten, zur Erbauung der Gemeinde und zur Ehre Gottes. Ebenso soll der Gemeindegesang unterstützt werden.
Neben den geistlichen Gesängen sollen auch Volksgesänge im Sinne der Freundschaft und des gesellschaftlichen Lebens gepflegt werden.
§ 4 Bestand und Mitgliedschaft
Der Chor besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
a). Aktivmitglieder: Jede Person kann Aktivmitglied werden. Über die Aufnahme eines Aktivmitgliedes entscheidet die Generalversammlung. Grundsätzlich ist das Mindestalter zur Aufnahme als Aktivmitglied, das 16. Altersjahr. Ausnahmen können an der GV beschlossen werden.
Andere Singfreudige können als Nicht-Aktivmitglieder mitwirken.
Es wird kein Mitgliederbeitrag erhoben
b) Ehrenmitglieder: Ein Aktivmitglied, das während 15 Jahren im Chor mitwirkt, oder wer sich um den Chor besonders verdient gemacht hat, kann an der GV zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 5 Pflichten
Die Aktivmitglieder haben folgende Pflichten:
a) die ordentlichen und ausserordentlichen Gesangsproben regelmässig und pünktlich zu besuchen
b) an allen Aufführungen und sonstigen Anlässen des Chores mitzuwirken
c) die Versammlungen zu besuchen
d) den Statuten und Chorbeschlüssen nachzuleben
§ 6 Rechte
Die Aktiv- und Ehrenmitglieder haben das Recht:
a) an den Versammlungen Anträge zu stellen
b) zu wählen und gewählt zu werden
c) abzustimmen
§ 7 Austritt
Der Austritt aus dem Chor muss schriftlich gemeldet werden. Wer länger als 1 Jahr ohne Grund und Entschuldigung an Proben und Aufführungen fernbleibt, verliert automatisch die Mitgliedschaft.
§ 8 Gesangproben
Um die Aufgaben nach §3 zu erfüllen, finden regelmässig Gesangsproben statt.
Der Chorleiter erstellt einen Semesterplan mit den Proben und Aufführungen. Er macht Vorschläge über die Anschaffungen von Musikalien und kann eine beratende Kommission einberufen.
§ 9 Der Vorstand
An der Generalversammlung wählt der Chor aus den Aktivmitgliedern einen Vorstand von 5 Mitgliedern sowie 2 Rechnungsprüfern mit einer Amtsdauer von jeweils 2 Jahren.
Der Vorstand besteht aus: Präsident/in
Vizepräsident/in
Aktuar/in
Kassier/in
Beisitzer/in
Wahlturnus:
In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden gewählt oder bestätigt: Präsident, Vizepräsident und Rechnungsprüfer.
In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt oder bestätigt: Aktuar, Kassier und Beisitzer.
Der Chorleiter ist angestellt und entlöhnt von der Kirchgemeinde. Er ist von Amtes wegen beratendes Mitglied des Vorstandes.
Der jeweilige Pfarrer oder Gemeindeleiter ist Präses des Chors. Er besitzt an der GV das Stimmrecht und steht dem Vorstand und den Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite.
§ 10 Aufgaben des Vorstands und der Rechnungsprüfer
Die Präsidentin / Der Präsident leitet die Versammlungen, besorgt alle laufenden Geschäfte und wacht über die Handhabung der Statuten. Er führt mit einem zweiten Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.
Die Vizepräsidentin / Der Vizepräsident vertritt im Verhinderungsfalle den Präsidenten und unterstützt ihn in seinen Aufgaben.
Die Aktuarin / Der Aktuar führt das Protokoll bei den Vorstandssitzungen und Versammlungen. Sie / Er führt eine Liste mit allen Aktiv- und Ehrenmitgliedern und führt Kontrolle über den Probenbesuch.
Die Kassierin / Der Kassier besorgt das ganze Kassawesen und legt an der GV Rechnung ab.
Die Beisitzerin / Der Beisitzer nimmt an den Vorstandssitzungen teil und unterstützt den Vorstand in jeder Hinsicht.
Die Rechnungsprüfer/innen haben die Jahresrechnung zu prüfen, darüber an der GV Bericht abzugeben und Antrag zu stellen.
Der Vorstand kann jährlich über einen Betrag verfügen, der an der GV beschlossen wird.
§ 11 Jahresrechnung
Sie ist am 31. Dezember abzuschliessen und der darauf folgenden GV vorzulegen.
§ 12 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Chors haftet ausschliesslich das Chorvermögen.
§ 13 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Chors. Sie findet jährlich mindestens einmal statt.
Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand, die Hälfte der Aktiv- oder Ehrenmitglieder verlangt werden.
Anträge sind 10 Tage vor der GV an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten.
Die GV erledigt folgende Traktanden:
Appell
Wahl von zwei Stimmenzählern
Protokoll
Jahresbericht
Jahresrechnung
Beschlussfassung über Anträge
Ehrungen und Mutationen
Wahlen
Verschiedenes
Die GV ist nur bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Aktivmitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder. Ausgenommen ist § 15.
§ 14 Statutenrevision
Die Statuten können jederzeit an der Generalversammlung abgeändert und revidiert werden.
§ 15 Auflösung des Chors
Der Chor kann nur an einer GV mit der Zustimmung von 2/3 aller Aktivmitglieder aufgelöst werden.
In diesem Fall ist das Chorvermögen an die römisch-katholische Kirchgemeinde Steinerberg zur Verwaltung und späteren Weitergabe an einen eventuell neu gegründeten Verein mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben zu übergeben.
§ 16 Anhang
Vorstehende Statuten wurden an der GV am 18. Jan. 2002 genehmigt und treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 15. Jan. 1982.
Steinerberg, den 18. Januar 2002
Präsident: Aktuarin:
Alois Abegg Sonja Betschart